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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 2016):AGB Download

 

 

1. Geltungsbereich und anwendbares Recht

 

Diese Vertragsgrundlagen finden Anwendung auf alle Leistungen, die der Galvaniker nach den Weisungen des Kunden vornimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Galvaniker und dem Kunden sind in nachstehender Priorität folgende Normen verbindlich:

 

.  schriftliche besondere Vereinbarungen

 

.  die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

.  für die Beratungstätigkeit die Art. 394 ff. OR

 

.  für Werkverträge die Art. 363 ff. OR.

 

2. Unterlagen und Material des Kunden

 

Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, Messpunkte, Material und Arbeitsbeschreibungen, Normen, etc. werden dem Galvaniker vom Kunden zur Verfügung gestellt und gelten als Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen, so hat der Galvaniker die branchenübliche Ausführung und Qualität zu liefern. Für vom Kunden verlangte Endmasse sind dem Galvaniker Werkstücke anzuliefern, deren Rohmasse geprüft sind. Zur Toleranzveredlung sind die nötigen Lehren vom Kunden zur Verfügung zu Stellen. Wellen, Achsen und dergleichen sind in rundlaufgeprüften Zustand anzuliefern.

 

Der Galvaniker hat das vom Kunden gelieferte Material summarisch zu prüfen. Wesentliche Abweichungen vom Gewicht und Stückzahl sowie offensichtliche Mängel sind dem Kunden zu melden, der innert angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat.

 

3. Offerten, Vertragsabschluss

 

Preislisten und mündliche Preisauskünfte gelten als Richtpreise und sind nicht verbindlich. Offerten des Galvanikers, die nicht befristet sind, bleiben 90 Tage verbindlich. Verträge gelten als abgeschlossen, wenn der Galvaniker eine Bestellung schriftlich bestätigt hat; wenn der Kunde die Offerte des Galvanikers schriftlich akzeptiert hat; bei Annahme der gelieferten Ware, sofern nach deren Prüfung innerhalb angemessener Frist keine Ablehnung der Bestellung erfolgt.

 

4. Ausführung

 

Der Galvaniker verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig nach dem Stand der Wissenschaft auszuführen. Werden Sachmängel erkannt, so hat der Galvaniker diese dem Kunden zu melden. Dieser hat für die Fortsetzung der Arbeit die notwendigen Weisungen zu erteilen. Der Galvaniker kann die aus den neuen Weisungen des Kunden entstehenden Mehrkosten dem Kunden belasten, sofern der Kunde den Sachmangel zu vertreten hat.

 

5. Lieferfrist

 

Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Arbeitsausführung notwendige Weisungen erteilt und die Materiallieferungen erfolgt sind. Fehlen nachträglich Weisungen oder Material, so stehen vereinbarte Fristen still. Die Lieferfristen stehen ausserdem still bei fehlerhaften Zulieferungen Dritter, erheblichen Betriebsstörungen und Unfällen, sobald der Galvaniker diese Produktionsverzögerungen dem Kunden schriftlich angezeigt hat, bis zu deren Beseitigung.

 

6. Prüfung, Abnahme, Nachbesserungsrecht

 

Nach Auslieferung der Werkstücke hat der Kunde das Werk zu prüfen und innerhalb von 8 Tagen allfällige Mängel dem Galvaniker schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt das Werk als einwandfrei genehmigt. Allfällige verdeckte Mängel hat der Besteller binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Rügefristen sind jegliche Mängelrechte verwirkt.

 

Erweist sich ein Werk bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Kunde dem Galvaniker Gelegenheit zu geben, die Mängel, die der Galvaniker zu vertreten hat, auf seine Kosten zu beheben.

 

7. Übergang von Nutzen und Gefahr

 

Nutzen und Gefahr an den veredelten Werkstücken gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung auf den Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten des Galvanikers erfolgt.

 

8. Preise, Verpackung. Transport und Versicherung

 

Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Steuern, Gebühren, Zölle oder andere Nebenkosten gehen zusätzlich zulasten des Kunden.

 

Die Verpackung und das Gebinde werden vom Galvaniker besonders verrechnet, sowei für die Rücksendung der bearbeiteten Ware nicht die Verpackung des Kunden für die Anlieferung verwendet werden kann.

 

Der Transport erfolgt auf Rechnung des Kunden. Ein allfälliger Versicherungsschutz obliegt dem Kunden.

 

9. Zahlungsbedingungen / Verzugsfolgen

 

Die Fakturierung erfolgt mit der Auslieferung von Teil-oder Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der Abholbereitschaft. Der Galvaniker ist berechtigt, die veredelte Ware nur Zug um Zug gegen Barzahlung an den Kunden herauszugeben.

 

Für Zahlungen der Kunden, die binnen 30 Tage nicht erfolgt sind, ist ab dem 31. Tage – ohne besondere Mahnung – ein handelsüblicher Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 3 OR geschuldet.

 

10. Garantie / Haftung

 

Der Galvaniker gewährt für seine Werke branchenübliche Qualität. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke besteht nicht. Bei der Veredelung von Kleinteilen ist mit einer Ausschussquote von bis zu 5% zu rechnen. Jede Weiterverarbeitung der Werkstücke durch den Kunden schliesst die nachträgliche Geltendmachung von Mängelrechten aus.

 

Bei Schadenfällen, die sich aus der Beratungstätigkeit des Galvanikers ergeben, richtet sich die Haftung nach dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 398 OR.

 

Die werkverträgliche Haftung des Galvanikers für Schaden am Produkt selbst und für weiteren Schaden ist beschränkt. Bei einem Schadenfall erstreckt sich die Haftung auf die Nachbesserungspflicht und des Ersatzes auf den unmittelbaren Vermögensschaden. Die Höhe des Vermögensschadens umfasst nur den Ausgleich direkten Schadens, soweit dieser durch den Galvanikers verursacht und verschuldet wurde. Die Schadensersatzpflicht des Galvanikers ist maximal auf die Höhe des Veredelungspreises der schadhaften Werkstücke begrenzt. Für indirekten Schaden wie entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Kundenverluste, etc. ist die Haftung des Galvanikers ausgeschlossen.

 

Dient das veredelte Produkt dem Privatgebrauch, so haftet der Galvaniker nach dem Produktehaftpflichtgesetz.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Die Parteien wählen für ihr Rechtsverhältnis den Erfüllungsort und den Gerichtsstand den Ort am Sitze des Galvanikers.

 

12. Zusatzbedingungen und Hinweise

 

Es ist zu beachten, dass Rohrkonstruktionen und Blechüberlappungen tauchgerecht sind, damit der nachträgliche Ausfluss von Restwasser vermieden werden kann. Überlappungen und Spalten die nicht durchgeschweisst sind, sollten wenn möglich vermieden werden. Es wird keine Garantie übernommen für Verfärbungen, die durch nachträglich ausgelaufenes Restwasser oder durch  Chemikalien entstanden sind. Für Schäden die durch solches Restwasser oder Chemikalien entstehen  an Menschen, Gegenständen, Böden, Fahrzeuge usw., übernimmt die Bürgi Galvanik AG keine Haftung. Ebenso wird eine Haftung ausdrücklich ausgeschlossen für Oberflächenfehler die erst beim Bearbeitungsprozess sichtbar werden und deren Ursache beim Werkstoff oder der Verarbeitung liegen.





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